Rund um die Kasse ändert sich gerade einiges. Hier steht nüchtern, was heute schon Pflicht ist und was der Gesetzentwurf für 2028 vorsieht - ohne Panikmache, ohne falsche Versprechen. Stand: 2. Oktober 2026.

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Kassenpflicht auf den Weg gebracht. Nach diesem Entwurf soll ab 2028 eine Registrierkassenpflicht für Betriebe ab 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr gelten. Wichtig: Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt - Einzelheiten können sich ändern.
Wir behaupten nicht, dass die Pflicht sicher kommt, und nicht, dass die Bonpflicht schon weg ist. Beides ist im Fluss - wir halten diese Seite aktuell.
Elektronische Kassen müssen nach § 146a AO und KassenSichV mit zertifizierter TSE laufen. Das ist keine Zukunftsmusik, sondern heute geltendes Recht.
Elektronische Kassen sind dem Finanzamt über ELSTER zu melden. Neue Kassen innerhalb eines Monats nach Anschaffung.
Die Belegausgabepflicht besteht aktuell fort. Der Entwurf sieht ab 2028 den digitalen Beleg anstelle des Pflicht-Papierbons vor; die Einzelaufzeichnungspflicht bleibt.
Kassenpflicht ab 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr, geplant ab 2028. Regierungsentwurf vom 23.09.2026, Bundestag und Bundesrat stehen aus.
Von einer elektronischen Kasse verlangt § 146a AO heute vor allem vier Dinge: eine zertifizierte TSE, die einzelne Aufzeichnung jedes Vorgangs, einen Beleg für die Kundschaft und die Mitteilung ans Finanzamt. Dazu kommen die Aufbewahrung nach den GoBD und ein Export im Format DSFinV-K. Was der Entwurf für 2028 vorsieht, steht oben; das fertige Gesetz kann davon abweichen.
Kassen West bringt den DSFinV-K-Export und eine Vorlage zur Verfahrensdokumentation mit, die TSE buchen Sie als Modul für 9 € netto im Monat dazu - unabhängig davon, wie das Gesetz am Ende ausfällt. Wir sind Kassenanbieter, kein Steuerbüro: Das hier ist ein Überblick und keine Steuerberatung; was für Ihren Betrieb gilt, klärt Ihr Steuerbüro.
Heute richtig, morgen entspanntDie geplante Schwelle liegt bei 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr. Ob Ihr Betrieb darüber liegt, lässt sich nicht pauschal nach Branche sagen: Einen Anhaltspunkt geben die Zahlen aus Ihrem Jahresabschluss, und im Zweifel weiß Ihr Steuerbüro, wo Sie stehen. Den Barumsatz, um den es weiter unten geht, bitte nicht mit dem Gesamtumsatz verwechseln: In der Mitteilung der Bundesregierung sind das zwei verschiedene Größen.
Wichtiger ist ohnehin der Blick auf heute. Wenn Sie bereits elektronisch kassieren, gelten die Pflichten aus § 146a AO schon jetzt: zertifizierte TSE, Anzeige der Kasse über ELSTER an das für Ihren Betrieb zuständige Finanzamt, GoBD-konforme Aufbewahrung und ein Export im DSFinV-K-Format. Ob Ihr Betrieb in Köln, Duisburg oder Bielefeld sitzt, ändert daran nichts - die Regeln sind bundeseinheitlich, nur das Amt ist ein anderes.
Wer heute noch mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, ist von TSE und Anzeige nicht betroffen. Genau diese Betriebe wären aber von der für 2028 geplanten Kassenpflicht betroffen, wenn ihr Gesamtumsatz die geplante Schwelle erreicht. Nach der Mitteilung der Bundesregierung vom 23.09.2026 sollen Betriebe mit Barumsätzen unter 12.000 € im Jahr ausgenommen sein; maßgeblich ist am Ende das fertige Gesetz. Wenn Sie in dieser Gruppe sind, lohnt es sich, den Umstieg in Ruhe zu planen, statt ihn unter Zeitdruck zu machen - vorbereiten kostet nichts, hektisch umstellen schon.
Wir halten diese Seite aktuell, während der Entwurf durch Bundestag und Bundesrat geht. Sollte sich an der Grenze, am Datum oder am Geltungsbereich etwas ändern, steht es hier - und nicht erst, wenn es jemand als Verkaufsargument gebrauchen kann.
Sicher ist sie erst mit einem verabschiedeten Gesetz. Bisher gibt es einen Entwurf des Bundeskabinetts vom 23.09.2026. Dieser Entwurf sieht ab 2028 eine Kassenpflicht für Betriebe ab 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr vor. Bundestag und Bundesrat stehen noch aus (Stand: 2. Oktober 2026).
Nein. Die Belegausgabepflicht gilt aktuell weiter. Nach dem Entwurf soll ab 2028 der digitale Beleg die Pflicht zum Papierbon ablösen, einen Papierbeleg soll es auf Wunsch weiter geben. Die Einzelaufzeichnungspflicht bleibt auch danach bestehen.
Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss es nach § 146a AO mit zertifizierter TSE betreiben und dem Finanzamt über ELSTER melden - neue Kassen innerhalb eines Monats nach Anschaffung.
Wir zeigen Ihnen, was heute Pflicht ist - und richten die Kasse passend ein.
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